Aus Erster Hand | Ukrainehilfe München e.V.

AEH Satzung

Aus Erster Hand – Ukrainehilfe München e. V.

Satzung (gemeinnütziger Verein)


§ 1 (Name, Sitz)


1| Der Verein führt den Namen AusErsterHand – Ukrainehilfe München e. V.


2| Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“


3| Der Sitz des Vereins ist Parsdorf.


4| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (Zweck)


1| Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte.


2| Der Satzungszweck wird verwirklicht durch


  • die Leistung von humanitärer Hilfe für in Not geratene Personen, in und aus der Ukraine (§ 53 AO), in Form von Sach- und Geldspenden,
  • ­die Unterstützung und Belieferung der ukrainischen Wohltätigkeitsorganisation Blago Dij (mit Sitz in Winnyzja/Ukraine) mit Waren, welche in Deutschland gekauft oder gesammelt werden und vor Ort in der Ukraine durch die Wohltätigkeitsorganisation Blago Dij an Bedürftige verteilt werden,
  • die Vermittlung von Kontakten zu Behörden, Ämtern, Ärzten etc.,
  • ­die Betreuung von Menschen bei und nach der Ankunft in Deutschland aus diesem Kriegsgebiet,
  • ­die Unterstützung von Kindern, die durch die Folgen des Krieges auf besondere Fürsorge angewiesen sind.


3| Der Verein wird selbst aktiv in Sachen Beschaffung/Einkauf/Lagerung/Kommissionierung sowie Transport der gekauften und/oder gespendeten Waren und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein soll nicht als Förderkörperschaft geführt werden. Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft)


1| Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.


2| Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.


3| Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Geschäfts- oder Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.


4| Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


5| Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


6| Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


7| Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 4 (Vorstand)


1| Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.


2| Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.


3| Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelle Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


4| Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


5| Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:


  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung des Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • ­Führen der Bücher;
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  • Entscheidung über Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.


§ 5 (Mitgliederversammlung)


1| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


2| Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (E-Mail ausreichend) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


3| Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.


4| Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.


5| Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


6| Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


7| Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


8| Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für


  • ­ die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • ­ die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • ­ die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • ­ die Festsetzung er Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
  • ­ den Ausschluss von Mitgliedern,
  • ­ die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)


1| Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


2| Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Hilfe für die Ukraine e. V. München“ mit Sitz in Sauerlach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.




München, 18.05.2022

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